Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografen und Kunden erreicht werden.
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Offerten und Engagements, die Kunden mit Daria Gfeller/ Gfeller bildfunke (nachfolgend Anbieterin oder Fotografin genannt) abschliessen. Mit der Annahme einer Offerte gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Besteller akzeptiert.
Definitionen
1. Fotografische Arbeit.
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
2. Fotografin.
Die «Fotografin» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotografin» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.
3. Kunde.
Der «Kunde» ist die Person, welche die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
4. Parteien.
Die « Parteien » sind die Fotografin und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar.
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
Ausführung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
4. Vorbehältlich einer gegenläufigen schriftlichen Vereinbarung liegt die Verantwortung zur rechtzeitigen Sicherstellung der Locations (Definition: Die zur fotografischen Arbeit benötigten Orte), Gegenstände und Personen beim Kunden.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss «Ausführung der fotografischen Arbeit», Ziffer 4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
6. Die Regel der «Ausführung der fotografischen Arbeit», Ziffer 5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird. Es liegt im Ermessen des Fotografen, auf die Entschädigung zu verzichten und nur Anspruch auf die angefallenen Kosten zu stellen oder gänzlich darauf verzichten.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über (Kaufpreisgefahr analog zu Art. 119 Abs. 3 Obligationenrecht).
Ausführung von gestalterischen Arbeiten
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung voll und ganz dem Ermessen der Anbieterin überlassen. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Layout und Schriftart, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
2. Bei der Ausführung der gestalterischen Arbeit kann die Anbieterin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
3. Das Equipment, welches für die Ausführung der gestalterischen Arbeit erforderlich ist, wird von der Anbieterin gestellt.
4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Anbieterin. Falls der Kunde die Anbieterin bittet, ihm die geleistete gestalterische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über (Kaufpreisgefahr analog zu Art. 119 Abs. 3 Obligationenrecht).
5. Wurde die gestalterische Arbeit von der Anbieterin beendet, so besteht für den Kunden in einer Abnahmerunde die Möglichkeit, die Abnahme abzulehnen und Änderungen am Produkt zu wünschen.
6. Es besteht nur das Recht auf eine Abnahmerunde. Weitere Abnahmerunden sind ausgeschlossen.
Haftung des Fotografen
1. Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden (Vgl. Art. 201 Obligationenrecht).
Haftungsausschluss
Die Anbieterin haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit sowie die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen. Insbesondere hervorzuheben ist der Haftungsausschluss in folgenden Fällen:
- Unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliches Verhalten des Vertragspartners oder Dritten
- Veränderung des Anspruchs während der Umsetzung
- Höhere Gewalt, welche nicht durch die Anbieterin zu vertreten sind.
Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
Im Allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten Honorars bei Vertragsabschluss. Sollte die vereinbarungswidrige Verwendung kontinuierlich stattfinden, beispielsweise durch das Ausstellen einer fotografischen Arbeit über mehrere Monate nach dem vereinbarten Zeitraum, so erneuert sich der Anspruch auf die Konventionalstrasse am ersten Tage jedes Monats, bis die vereinbarungswidrige Verwendung eingestellt wird.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Konventionalstrafe im Umfang von 50% ebendieses Honorars.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
Bestellung
Die Dienstleistung und das Produkt sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Zahlungen müssen in Schweizer Franken oder bei Verwendung anderer Währung zum aktuellen Umrechnungskurs geleistet werden. Es steht die Banküberweisung oder eine zu definierende Form der Begleichung als Zahlungsmittel zur Verfügung. Zur Zahlung werden zwei Teilrechnungen erstellt; 50% des Honorars werden per Vorauskasse bei Vertragsabschluss fällig, das restliche Honorar wird nach der Fertigstellung des Projekts geschuldet. Zahlbar sind die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung.
Mahnung
Wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist, muss er Bildfunke Mahngebühren bezahlen. Die Mahngebühren betragen CHF 20.00 für die erste Mahnung und CHF 20.00 für jede weitere Mahnung. Ausserdem fallen bei der ersten Mahnung Verzugszinsen von 2% des Rechnungsbetrages an.
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Lieferung
Die Dienstleistung wird auf Basis der Vereinbarung fristgerecht geliefert bzw. umgesetzt. Gerät die Anbieterin durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln in Lieferverzug, so steht der Kundschaft ab dem 10 Kalendertag nach Ablaufdatum ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Anbieterin sind nicht möglich. Das Angebot gilt weltweit. Liefertermine werden immer individuell definiert. Die Anbieterin behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Es kann keine Offenlegungspflicht der Gründe geltend gemacht werden.
Rücktritt vom Vertrag
Bei Unstimmigkeiten kann in gegenseitigem Einverständnis von einem Vertrag zurückgetreten werden. In diesem Fall ist das Honorar für bereits geleistete Arbeiten vom Vertragspartner an die Anbieterin zu leisten.
Gewährleistung
1. Die Anbieterin produziert die Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen.
2. Die Anbieterin gewährleistet keine Garantie, die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung sind nicht anwendbar und werden ausgeschlossen (Vgl. Art. 199 Obligationenrecht e contrario).
3. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Herstellergarantie.
Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so liegt die Verantwortung zur Einholung der Zustimmung ebendieser Personen beim Kunden. Die erforderliche Zustimmung umfasst das Fotografieren und die nachfolgende Verwendung der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte / Locations angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit und Gestaltungen erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden. Die Anbieterin behält sich das Recht vor, die fotografische Arbeit insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen und bei ähnlichen Begebenheiten als Referenz oder zu Werbezwecken zu publizieren.
Referenzen
Die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
Datenschutz
Daten, die zur Verarbeitung der Dienstleistung notwendig sind, werden drei Jahre gespeichert. Eine Löschung kann jederzeit schriftlich beantragt werden. Widerhandlung von Dritten unterliegt nicht der Richtbarkeit der Anbieterin.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
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Stand: 29. Oktober 2021